Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1. Mit Unterzeichnung ist der Vertrag für beide Seiten verbindlich. 

2. Bei Ratenkäufen gelten besondere Bedingungen. 

3. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen. 

4. Bei Unmöglichkeit der Lieferung einzelner Gegenstände bleiben die Bestimmungen des Vertrages für die übrigen gekauften Teile anwendbar, es sei denn, die einzelnen Gegenstände sind bei vernünftiger Betrachtung nur in ihrer Gesamtheit sinnvoll. 

 II. Änderungsvorbehalt 

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausstellungsstücke zur Vertragserfüllung zu liefern. Es besteht aber, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Anspruch auf die Ausstellungsware. 

2. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holz-, Stein-, und Kunststoffoberflächen sind zulässig. Bei Arbeiten nach Holzproben sowie bei Ergänzungsstücken wird keine Gewähr für identische Tönung und Holzstruktur übernommen. Zumutbare Abweichungen sind vertragsgemäß. 

3. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten, auch hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, soweit diese Abweichungen zumutbar sind. 

4. Bei dem Naturprodukt Leder sind zumutbare Abweichungen zum Muster in Narbung und Farbe möglich. Narben, Risse und Stiche sind keine Materialfehler oder Mängel, sondern Echtheitsmerkmale und können nicht beanstandet werden. 

 III. Montage

 1. Zum Umfang der Montageleistungen, insbesondere bei Küchen, gehören weder Wasser-, Abwasser-, Abluft- noch Elektro- und Gasanschlussarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

2. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. 

 IV. Lieferfristen 

1. Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. 

2. Kommt es zu einer Verzögerung der Leistung des Verkäufers, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen. 

3. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus Ziffer XII.

 V. Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung 

1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

2. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Verkäufer in diesen Fällen 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten. 

3. Unter den in vorstehend Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Waren in Verzug. Dauert der Verzug länger als einen Monat an, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. 

 VI. Zahlung und Zahlungsverzug 

1. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung bzw. Abholung zur Zahlung fällig. Bei zulässigen Teillieferungen ist die Kaufsumme für die gelieferten Teile zur Zahlung fällig. 

2. Vereinbarte Zahlungen dürfen wegen auftretender Mängel grundsätzlich nicht gänzlich eingestellt werden. Der Käufer ist in diesen Fällen nur berechtigt, die Zahlung um einen dem Mangel angemessenen Teilbetrag zu kürzen. 

3. Bei Zahlungsverzug wird der gesamte vom Käufer geschuldete Betrag ohne weiteres sofort in bar fällig. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der pauschalen Prozentsätze vorliegt, unbenommen. 

 VII. Eigentumsvorbehalt 

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. 

2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Die im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen dürfen nicht weiterveräußert werden. 

3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere eine Pfändung, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Bei Pfändung ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. 

4. Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsmäßigen Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen.

 VIII. Gefahrenübergang

 Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 IX. Rücktritt

1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. 

2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringende Leistung den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.

 X. Warenrücknahme

 Im Falle eines berechtigten Rücktritts nach Auslieferung der Waren und Rücknahme derselben hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

 1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in der entstandenen Höhe.

2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze für Möbel und Polsterwaren: Innerhalb des 1. Halbjahres 40% des Kaufpreises Innerhalb des 2. Halbjahres 50% des Kaufpreises Innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises nach Ablauf des 3. Halbjahres 80% des Kaufpreises 

 3. Gebrauchte Polsterbetten, Matratzen, nicht originalverpackte Bettwäsche, Gardinen, Dekorations- und Möbelstoffe sind für den Weiterverkauf wertlos, sodass eine Wertminderung von 100% eintritt.

 4. Der Nachweis eines höheren Schadens gegenüber den Pauschalsätzen ist dem Verkäufer möglich. Dem Käufer steht gegenüber den Pauschalsätzen der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist. 

 XI. Gewährleistung 

1. Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt nachstehend Ziffer XII. 

 XII. Haftung

 1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz für eine Pflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. 

2. Die Haftungsbeschränkung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. XIII. Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen 1. An Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen nimmt der Verkäufer nicht teil.

 XIII. Schlussbestimmung

 Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden. Speicherung von Daten Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträger gespeichert werden. Detaillierte Informationen finden sind in der Datenschutzerklärung der Wohnland Breitwieser GmbH nachzulesen. Breitwieser, 08/2016

AGB


I. Vertragsabschluss 
1. Mit Unterzeichnung ist der Vertrag für beide Seiten verbindlich.
2. Bei Ratenkäufen gelten besondere Bedingungen.
3. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.
4. Bei Unmöglichkeit der Lieferung einzelner Gegenstände bleiben die Bestimmungen des Vertrages für die übrigen gekauften Teile anwendbar, es sei denn, die einzelnen Gegenstände sind bei vernünftiger Betrachtung nur in ihrer Gesamtheit sinnvoll. 

 II. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausstellungsstücke zur Vertragserfüllung zu liefern. Es besteht aber, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Anspruch auf die Ausstellungsware.
2. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holz-, Stein-, und Kunststoffoberflächen sind zulässig. Bei Arbeiten nach Holzproben sowie bei Ergänzungsstücken wird keine Gewähr für identische Tönung und Holzstruktur übernommen. Zumutbare Abweichungen sind vertragsgemäß.
3. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten, auch hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, soweit diese Abweichungen zumutbar sind.
4. Bei dem Naturprodukt Leder sind zumutbare Abweichungen zum Muster in Narbung und Farbe möglich. Narben, Risse und Stiche sind keine Materialfehler oder Mängel, sondern Echtheitsmerkmale und können nicht beanstandet werden. 

 III. Montage
1. Zum Umfang der Montageleistungen, insbesondere bei Küchen, gehören weder Wasser-, Abwasser-, Abluft- noch Elektro- und Gasanschlussarbeiten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. 

 IV. Lieferfristen
1. Liefertermine, die bei den Vertragsverhandlungen vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Kommt es zu einer Verzögerung der Leistung des Verkäufers, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistungen verlangen.
3. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus Ziffer XII. 

 V. Ansprüche bei Verletzung der Abnahmeverpflichtung
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis die fällige Abnahme verweigert oder schon vorher unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Schuldverhältnis ernsthaft und endgültig erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Käufer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
2. Als Schadensersatz statt der Leistung kann der Verkäufer in diesen Fällen 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
3. Unter den in vorstehend Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gerät der Käufer mit der Abnahme der gekauften Waren in Verzug. Dauert der Verzug länger als einen Monat an, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu bezahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. 

VI. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung bzw. Abholung zur Zahlung fällig. Bei zulässigen Teillieferungen ist die Kaufsumme für die gelieferten Teile zur Zahlung fällig.
2. Vereinbarte Zahlungen dürfen wegen auftretender Mängel grundsätzlich nicht gänzlich eingestellt werden. Der Käufer ist in diesen Fällen nur berechtigt, die Zahlung um einen dem Mangel angemessenen Teilbetrag zu kürzen.
3. Bei Zahlungsverzug wird der gesamte vom Käufer geschuldete Betrag ohne weiteres sofort in bar fällig. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der pauschalen Prozentsätze vorliegt, unbenommen. 

 VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. 2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Die im Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen dürfen nicht weiterveräußert werden.
3. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere eine Pfändung, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Bei Pfändung ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
4. Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsmäßigen Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen. 

VIII. Gefahrenübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 

IX. Rücktritt
1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höherer Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten beiden Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringende Leistung den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten. 

X. Warenrücknahme
Im Falle eines berechtigten Rücktritts nach Auslieferung der Waren und Rücknahme derselben hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt: 
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in der entstandenen Höhe. 2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze für Möbel und Polsterwaren:

Innerhalb des 1. Halbjahres 40% des Kaufpreises
Innerhalb des 2. Halbjahres 50% des Kaufpreises
Innerhalb des 3. Halbjahres 70% des Kaufpreises nach Ablauf des 3. Halbjahres 80% des Kaufpreises

3. Gebrauchte Polsterbetten, Matratzen, nicht originalverpackte Bettwäsche, Gardinen, Dekorations- und Möbelstoffe sind für den Weiterverkauf wertlos, sodass eine Wertminderung von 100% eintritt.
4. Der Nachweis eines höheren Schadens gegenüber den Pauschalsätzen ist dem Verkäufer möglich. Dem Käufer steht gegenüber den Pauschalsätzen der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist. 

XI. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet grundsätzlich Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Für die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz gilt nachstehend Ziffer XII. 

XII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz für eine Pflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
2. Die Haftungsbeschränkung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. 

XIII. Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
1. An Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen nimmt der Verkäufer nicht teil. 

XIII. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden. Speicherung von Daten Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträger gespeichert werden. Detaillierte Informationen finden sind in der 
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